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By Riva Chi | 03 March 2019 | 0 Comments

Was Sie beim Einbau zusätzlicher Leuchten beachten müssen 2

Welche Vorschriften gelten für welches  Licht? Eine Übersicht.

 
Beleuchtungseinrichtung Anbauvorschriften Schaltung/Betrieb

Zusätzliche Scheinwerfer füFrernlicht

Farbe: Weiß

Den üblichen zwei Pkw-Scheinwerfern für Fern- und Abblendlicht dürfen noch zwei Scheinwerfer für Fernlicht hinzugefügt werden.

Anbau auf gleicher Höhe und symmetrisch zur Fahr- zeugmitte.

Beim Einschalten müssen die Schlussleuchten, die Kennzeichenbeleuchtung und die blaue Fernlicht-Kontrollleuchte aufleuchten. In den serienmäßigen Scheinwerfern darf das Fern- bzw. Abblendlicht weiterleuchten.

Beim Abblenden muss das Fernlicht in sämtlichen Scheinwerfern erlöschen.

Nebelscheinwerfer

Farbe: Weiß oder hellgelb

Wird ein Pkw mit Nebelscheinwerfern ausgestattet, müssen es zwei von ihnen sein.

Anbau auf gleicher Höhe und symmetrisch zur Fahr- zeugmitte; nicht höher als die Scheinwerfer für Abblendlicht und mindestens 25 cm über der Fahr- bahn.

Einstellung gemäß StVZO-Vorgabe, damit andere Ver- kehrsteilnehmer nicht geblendet werden können.

Ein eigener Schalter für die Nebelscheinwerfer ist erforderlich; beim Einschalten müssen die Schlussleuchten und die Kennzeichenbeleuchtung mitleuchten.

Sind die äußeren Ränder der Nebelscheinwerfer mehr als 40 cm vom Umriss des Pkw entfernt – sprich so weit nach innen versetzt – muss auch das Abblendlicht mitbrennen. Anderenfalls genügt es, dass die Begrenzungsleuchten („Stand- licht“) mitleuchten.

Die Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) gebietet, dass Nebelscheinwerfer nur bei erheblicher Sichtbehinderung durch Nebel, Schneefall oder Regen benutzt werden dürfen. Gefordert ist auch die ständige Betriebsbereitschaft: Ein Abdecken der Nebelscheinwerfer ist also nicht erlaubt.

Suchscheinwerfer

Farbe: Weiß

Zulässig ist ein Suchscheinwerfer am Pkw (höch- stens 35 Watt).

Eine Bauartgenehmigung für Suchscheinwerfer wird nicht gefordert; auch Maße für die Montage sind nicht vorgegeben.

Ein eigener Schalter für Suchscheinwerfer ist erforderlich; beim Einschalten müssen auch die Schluss- und Kennzeichenleuchten brennen.

Suchscheinwerfer dürfen nur kurzzeitig – etwa zum Aufhellen eines Wegweisers – und nicht zum Ausleuchten der Fahrbahn benutzt werden.

Tagfahrleuchten

Farbe: Weiß

Für die Ausstattung von Pkw mit Tagfahrleuchten wird ein Leuchtenpaar in bauartgenehmigter Aus- führung gefordert.

Anbau auf gleicher Höhe und symmetrisch zur Fahr- zeugmitte. Der horizontale Abstand zwischen den Leuchten muss mindestens 60 cm betragen. Höhen- abstand zur Fahrbahn: Mindestens 25 cm (Leuchten- Unterkante) und höchstens 150 cm (Leuchten-Ober- kante).

Die Tagfahrleuchten müssen automatisch in Betrieb gehen, wenn der Zünd- schlüssel in Startposition gebracht wird. Sobald die regulären Scheinwerfer oder Nebelscheinwerfer eingeschaltet werden, müssen die Tagfahrleuchten automatisch erlöschen.

Nur bei Sichtbedingungen, die kein Fern- bzw. Abblendlicht erfordern, dürfen Tagfahrleuchten benutzt werden. Sehr nützlich und powersparend sind sie für Fahrten in Deutschland und vielen anderen Staaten, die „Licht am Tag“ empfehlen bzw. verlangen.

Rückfahrscheinwerfer

Farbe: Weiß

Für Pkw mit Erstzulassung seit dem 1. Januar 1987 ist die Ausstattung mit einem oder zwei Rückfahrschein- werfern vorgeschrieben. Anhänger und ältere Pkw dürfen mit diesen Leuchten bestückt werden. Dann gilt:

· Anbauhöhe mindestens 25 cm (Leuchten-Unterkan- te) und höchstens 120 cm (Oberkante) über der Fahrbahn.

· Die Einstellung muss so erfolgen, dass die Fahr- bahn auf höchstens zehn Meter hinter dem Rück- fahrscheinwerfer beleuchtet wird.
Die Rückfahrscheinwerfer dürfen nur bei eingelegtem Rückwärtsgang und eingeschalteter Zündung aufleuchten.

Zusätzliche Bremsleuchten

Farbe: Rot

Zwei Arten von zusätzlichen Bremsleuchten sind am Pkw erlaubt: Entweder darf ein Leuchtenpaar montiert werden – oder eine „zentrale Brems- leuchte“.

Anbau eines Leuchtenpaars, also zwei zusätzli- cher Bremsleuchten: Mehr als 100 cm über der Fahrbahn, auf gleicher Höhe und symmetrisch zur Fahrzeugmitte. Die Leuchten können innen (z. B. hinter der Heckscheibe) oder außen am Fahrzeug angebracht werden. Stets müssen sie jedoch „so weit wie möglich“ auseinander liegen und fest montiert sein.

· Anbau einer „zentralen Bremsleuchte“: Höher als die serienmäßigen Bremsleuchten und in der Fahrzeugmitte. Auch bei dieser Leuchte ist eine Anbringung innen oder außen zulässig und eine feste Montage gefordert.
Beim Betätigen der Fußbremse müssen zusätzliche Bremsleuchten gemeinsam mit den serienmäßigen aufleuchten.

Nebelschlussleuchte

Farbe: Rot

Eine Nebelschlussleuchte gehört bei allen mehrspurigen Fahrzeugen mit Erstzulassung seit dem 1. Januar 1991 und einer bauartbestimmten Höchstgeschwindigkeit über 60 km/h zur ver- pflichtenden Serienausstattung. Die Nachrü- stung älterer Pkw bzw. Anhänger ist erlaubt und empfehlenswert. Dann gilt:

· Zulässig sind eine oder zwei Nebelschluss- leuchten.

· Anbauhöhe mindestens 25 cm (Leuchten- Unterkante) und höchstens 100 cm (Oberkan- te) über der Fahrbahn.

· Abstand zu den Bremsleuchten mehr als 10 cm.
· Bei zwei Nebelschlussleuchten: Montage auf gleicher Höhe und symmetrisch zur Fahrzeug- mitte.

· Bei einer Nebelschlussleuchte: Montage in der Fahrzeugmitte oder links von ihr.

Nur zusammen mit Scheinwerfern, Nebelscheinwerfern oder einer Kombination von beiden darf die Nebelschlussleuchte einschaltbar sein; getrennt von ihnen muss sie sich ausschalten lassen (eigener Schalter erforderlich!).

Eine gelbe Kontrollleuchte im Blickfeld des Fahrers muss anzeigen, dass die Nebelschlussleuchte eingeschaltet ist.

Die StVO gebietet, dass die Nebelschlussleuchte nur benutzt werden darf, wenn Nebel die Sichtweite unter 50 Meter sinken lässt.
 

Welche Besonderheiten muss ich bei Anhängern berücksichtigen?


 
· Ragt ein Anhänger mehr als 40 cm über die Außenkanten der Begrenzungsleuchten am Zugwagen hinaus, muss er selbst mit Begrenzungsleuchten ausgestattet werden. Die beiden Leuchten an der Vorderseite des Anhängers müssen weißes Licht nach vorne abstrahlen. Anbauvorgaben, am jeweils äußersten Punkt der leuchtenden Fläche gemessen: Höch- stens 15 cm Distanz zum seitlichen Umriss des Anhängers; mindestens 35 cm und höchstens 150 cm über der Fahrbahn.

· Für Anhänger, die nachts in geschlossenen Ortschaften auf der Straße abgestellt werden, gilt: Sie müssen stets mit „eigener Lichtquelle“ zu beleuchten oder mit Park- Warntafeln in bauartgenehmigter Ausführung kenntlich zu machen sein. Diese Verpflichtung gilt auch für Caravans!
Die Tafeln müssen an der Vorder- und Rückseite angebracht werden – und zwar so, dass ihre schrägen rot-weißen Strei- fen jeweils außen zur Straßenmitte hinweisen. Sie dürfen nur während des Parkens sichtbar sein. Dies lässt sich entweder mit Aufsteckhalterungen oder durch den festen Anbau von auf- und zuklappbaren Tafeln erfüllen. Außer- dem dürfen die Tafeln keine Rückstrahler oder Kennzeichen verdecken und nicht über den Umriss des Fahrzeugs hinaus- ragen. Nach innen dürfen sie bis zu 10 cm versetzt sein. Die Tafeln sind möglichst niedrig anzubringen. Ihre Oberkante darf höchstens 100 cm über der Fahrbahn liegen.

· Zwei Spurhalteleuchten, die weißes Licht nach vorne abstrahlen, dürfen zusätzlich am hinteren Ende der Anhänger-Längsseiten montiert werden. Bei Anhängern über sechs Meter Länge ist seitlich und hinten auch eine ergänzende Markierung ihres Umrisses mit reflektierenden Streifen in Weiß oder Gelb erlaubt („Konturmarkierung“). Die Streifen müssen 5 cm breit sein und das ECE-Prüf- symbol besitzen.

Und bei Heckträgern?

Heckträger – oder auch ihre Ladung – können die Sichtbar- keit der rückwärtigen Beleuchtungseinrichtungen des Wagens beeinträchtigen. Eine Zusatzausstattung wird dann zur Pflicht. Geboten sind hier Doppelungen für verdeckte Schluss-, Brems- und Blinkleuchten am Pkw, ebenso für Rückstrahler, Rückfahrscheinwerfer und Nebelschluss- leuchten. Auch das hintere Kennzeichen und dessen Beleuchtung müssen unter Umständen verdoppelt werden.

Besondere Schaltvorschrift bei Nebelschlussleuchten: Wird hier der Stecker für das Doppel mit dem Fahrzeugnetz ver- bunden, müssen die serienmäßigen Nebelschlussleuchten am Pkw automatisch außer Betrieb gesetzt werden.
 

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